Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern
Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Gegenstand des Gesetzes Das Gesetz dient der Bekämpfung des Missbrauchs mit den 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummern. Diese Nummern dienen dazu, telefonisch oder über PC abgerufene Dienstleistungen, etwa Beratungsdienste, schnell und einfach über die Telefonrechung der TK-Gesellschaft abzurechnen. In letzter Zeit gibt es erhebliche Probleme mit der missbräuchlichen Nutzung dieser Nummern. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den sog. Dialern, die sich zum Teil unbemerkt auf den PC aufschalten. Auch bei der telefonischen Inanspruchnahme von 0190er-Nummern kommt es zu erheblichen Missbräuchen und betrügerischen Handlungen. Die Änderung des TKG dient dem Zweck, das Angebot von 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummern transparenter zu gestalten und damit die Rechtsposition des Verbrauchers zu verbessern. Hierzu bekommt der Verbraucher einen Auskunftsanspruch gegen die Regulierungsbehörde, um zu erfahren, wer sich hinter einer 0190er-Mehrwertdiensterufnummern verbirgt. Diese Angaben kann die Regulierungsbehörde von ihren Zuteilungsnehmern abfragen. Die 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, die seit dem 1.1.2003 genutzt werden können und die die 0190er-Mehrwertdiensterufnummern unter Gewährung einer Übergangsfrist ablösen, sollen in einer Datenbank erfasst werden, die im Internet veröffentlicht wird. Der Verbesserung der Transparenz dient auch die Verpflichtung, bei der Werbung für 0190er- /0900er-Mehrwertdiensterufnummern auf die Preise hinzuweisen und eine Preisansage vorzunehmen. Die Einführung von Preisobergrenzen und die Pflicht zur Zwangstrennung nach einer Stunde begrenzt das Risiko, durch ein missbräuchliches Angebot solcher Nummern einen hohen Geldbetrag zu schulden. Weitere wichtige Änderung ist die Klarstellung der Befugnisse der Regulierungsbehörde, wonach die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und ihrer Zuteilungsregeln sichergestellt werden kann. Sie kann insbesondere bei gesicherter Kenntnis von einer rechtswidrigen Nutzung diese Nummer entziehen. Außerdem müssen die Anwählprogramme (sog. Dialer) nunmehr vor Inbetriebnahme von der Regulierungsbehörde registriert worden sein. Durch die Änderung der TDSV sollen die Informationsmöglichkeiten der Verbraucher verbessert werden. Der Datenschutz bezüglich der 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern wird eingeschränkt. Die Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 TDSV, wonach die Zielrufnummer um die drei Endziffern zu kürzen ist, gilt für 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern nicht mehr.
II. Finanzielle Auswirkungen Insbesondere Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und Betreiber von Telekommunikationsnetzen werden durch die gesetzlichen- und verordnungsrechtlichen Maßnahmen, die einen besseren Kundenschutz im Bereich der Telekommunikation gewährleisten, in geringem Maße mit zusätzlichen Kosten belastet, die allerdings nicht so erheblich sind, dass negative Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, hierdurch zu erwarten wären. Die Kosten, die für die Regulierungsbehörde entstehen, sollen durch entsprechende Gebühren- bzw. Beitragsregelungen ausgeglichen werden.
B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Zu § 43a Zu Absatz 1 Jeder Verbraucher kann nach dieser Regelung bei der Regulierungsbehörde anfragen und kurzfristig, innerhalb von zehn Werktagen, erfahren, welcher Diensteanbieter hinter einer 0190er-Mehrwertdiensterufnummer steckt. Der Verpflichtung nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde nur nachkommen, wenn ihr von ihren Zuteilungsnehmern innerhalb einer Frist von fünf Werktagen mitgeteilt wird, von welchen Anbietern eine 0190er-Nummer genutzt wird. Die Zuteilungsnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass sie der Anfrage der Regulierungsbehörde in dem erforderlichen Maß Rechnung tragen können. Zu diesem Zweck müssen die Netzbetreiber diese Angaben gegebenenfalls von ihren Kunden erheben und aktuell halten. Zu Absatz 2 Für die 0900er-Nummern, die die 0190er-Nummer unter Gewährung einer Übergangsfrist ablösen, wird die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 43 Abs. 1 TKG eine Datenbank errichten. Da diese Nummern einzeln zugeteilt werden und eine abgeleitete Zuteilung unzulässig ist, können unmittelbar die Zuteilungsnehmer in die Datenbank aufgenommen werden. Diese gelten entsprechend den Zuteilungsbedingungen der Regulierungsbehörde als Diensteanbieter. Dies wurde durch Mitteilung 563/2002 vom 18.12.2002 (RegTP Amtsblatt 24/2002) wie folgt klargestellt: "Rufnummern aus der Gasse (0)900 dürfen...- anders als es bei (0) 190er Rufnummern marktüblich ist - nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden. Auch wenn der Antragsteller die Rufnummer im Rahmen einer Dienstleistung für einen Kunden nutzt, ist einzig er der Nutzer der Rufnummer und als solcher gegenüber der RegTP und dem Anrufer für die rechtskonforme Nutzung der Rufnummer verantwortlich." Die Datenbank soll im Internet veröffentlicht werden, damit die Kunden direkt in Erfahrung bringen können, welcher Anbieter sich hinter einer 0900er-Nummer verbirgt. Die Offenlegung dient auch dem Zweck, potentielle Betrüger durch die Aufhebung der Anonymität abzuschrecken. Durch die Absätze 1 und 2 werden § 89 Abs. 9 Satz 2 TKG und § 13 Abs. 2 Satz 2 TDSV eingeschränkt. Gemäss § 89 Abs. 9 Satz 2 TKG darf eine Auskunft über personenbezogene Daten nur nach vorheriger Information über das Widerspruchsrecht erteilt werden. § 13 Abs. 2 Satz 2 TDSV gewährt Privatpersonen das Recht, nicht in einem öffentlichen Kundenverzeichnis zu erscheinen. Bieten Privatpersonen jedoch Dienste über 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummern an, besteht kein Schutzbedürfnis. Da durch die 0190er- oder 0900er-Nummern Einnahmen erfolgen, haben die Verbraucher einen Anspruch, zu wissen, wer diese Dienste anbietet. Insoweit tritt das Schutzbedürfnis der Anbieter, auch wenn es sich um Privatpersonen handelt, hinter dem Verbraucherschutz zurück. Zu § 43b Zu Absatz 1 Die neue Regelung in § 43b Absatz 1 verpflichtet denjenigen, der über 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummern Dienstleistungen anbietet oder für diese wirbt, zur Angabe des Preises je Minute oder je Inanspruchnahme. Ziel ist es, im Interesse der Verbraucher eine ausreichende Preistransparenz bei jeder Angabe einer 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer in Katalogen, Anzeigen, Plakaten, Fernsehspots, Produktbanderolen, Werbebannern im Internet etc. sicherzustellen. Der Preis muss alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Pflicht zur Angabe des Preises nach Absatz 1 wird auf den Preis aus dem deutschen Festnetz begrenzt. Bei 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern, deren Preis von den Teilnehmernetzbetreibern individuell festgesetzt wird, können für die Inanspruchnahme dieser Dienste bundesweit nicht einheitliche Preise verlangt werden. Für diese Fälle sieht Satz 2 die Pflicht zur Angabe einer von-bis-Preismarge vor. Bei Weiterleitungen von einer Rufnummer jeglicher Art zu einer 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummer gilt die Pflicht zur Angabe des Preises nach Absatz 1 auch für den Preis der Inanspruchnahme der weitervermittelten 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Die Verpflichtungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Preise im Mobilfunkbereich. Im Gegensatz zum Festnetz werden von den einzelnen Mobilfunknetzbetreibern für die Inanspruchnahme von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern regelmäßig unterschiedliche Preise verlangt, die sich ändern können. Die Einbeziehung des Mobilfunkbereichs hätte somit hier zur Folge, dass bei allen Angeboten zur Inanspruchnahme von 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummern und entsprechenden Werbemaßnahmen stets Preismargen angegeben werden müssten, deren Gültigkeit in den meisten oder sogar in allen Fällen durch den zur Preisangabe nach Absatz 1 verpflichteten Anbieter der 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummer aus Unkenntnis nicht hätte sichergestellt werden können. Es hätte somit die Gefahr bestanden, dass die Verbraucher über die Kosten für die Inanspruchnahme von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern aus dem Mobilfunknetz heraus eher falsch als richtig informiert worden wären. Die Übertragungsdauer bei Telefaxen und über das Internet abrufbaren Daten ist unterschiedlich. Der Endpreis für die Inanspruchnahme eines Faxabruf- oder Datendienstes kann daher variieren und nicht angegeben werden. Um die Verbraucher über den Umfang von Faxabruf- und Datendiensten zu informieren, sieht daher Absatz 1 Satz 4 und 5 die Pflicht vor, zusätzlich zur Angabe des Preises je Minute die Zahl der zu übermittelnden Seiten bzw. der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben. Die Angaben nach Absatz 1 sind zusammen mit der Angabe der Rufnummer vorzunehmen. Bei akustischen Angebots- und Werbemaßnahmen bedeutet dies, dass diese Angaben unmittelbar vor oder nach der Rufnummer mitzuteilen sind. Zu Absatz 2 Nimmt ein Verbraucher eine 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz heraus in Anspruch, verpflichtet § 43b Absatz 2 den Telekommunikationsnetzbetreiber, in dessen Netz der Mehrwertdienst realisiert wird, zur Mitteilung des Preises aus dem Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme. Die Pflicht zur Preismitteilung richtet sich zur Sicherstellung einer ausreichenden Preistransparenz an den Netzbetreiber, in dessen Netz die 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummer realisiert wird. Ändert sich während der Inanspruchnahme der Preis für die Nutzung einer 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummer, z. B. beim Wechsel von einer zeitunabhängigen zu einer zeitabhängigen Abrechnung, sieht Satz 2 die Pflicht vor, diese Änderung dem Verbraucher zusammen mit der Mitteilung nach Satz 1 und wiederum vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit mitzuteilen. Hierbei ist der Zeitpunkt der Änderung und der nach der Änderung geltende Preis anzugeben. Die Mitteilung des Preises nach Satz 1 und 2 hat ohne zusätzliche Kosten spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit zu erfolgen. Hierbei ist der Verbraucher auf den Zeitpunkt des Beginns der Entgeltpflichtigkeit hinzuweisen. Die Zeitspanne von mindestens drei Sekunden soll dem Verbraucher die Gelegenheit geben, die Verbindung noch vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit zu unterbrechen. Aus technischen Gründen wird im Augenblick noch davon abgesehen, bei Inanspruchnahme einer Mehrwertdiensterufnummer aus dem Mobilfunknetz heraus eine ebensolche Pflicht zur Mitteilung des Preises vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit zu bestimmen. Durch die Regelung in Satz 5 wird verhindert, dass durch eine Weitervermittlung von einer Rufnummer jeglicher Art zu einer 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer die Pflicht zur Mitteilung des Preises für die Inanspruchnahme eines Mehrwertdienstes umgangen wird. Zu Absatz 3 Eine weitere Bedingung für die Nutzung von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern ist die Einhaltung einer Preisobergrenze. Die Begrenzung der Preise für über 0190er-/0900er- Nummern abgerechnete Dienstleistungen soll das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit diesen Diensten einschränken. § 43b Abs. 3 ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB, so dass bei Verstößen das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig ist. Bei der Preisgrenze ist zwischen den zeitabhängig und den zeitunabhängig abgerechneten Diensten zu unterscheiden, da bei letztgenannten die Dienstleistung einen einmaligen Wert hat. Bestellt also z.B. jemand Theaterkarten über eine 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern, fallen Kosten in einer bestimmten Höhe an, unabhängig davon, wie lange das konkrete Telefongespräch dauert. Der Preis für diese Dienstleistungen wird auf 30 € pro Anruf oder Einwahl begrenzt. Wird entsprechend der Länge der Verbindung abgerechnet, ist das Entgelt auf 3 € pro Minute begrenzt. Die Abrechnung darf höchstens im 60s Takt, kann aber auch in einem kürzeren Takt erfolgen. Wenn der Kunde nicht entsprechend § 43b Abs. 2 über die Preise informiert wurde, besteht kein Anspruch auf Entgelt. Die Preise für 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern dürfen auch über diese Beträge hinausgehen, bedürfen dann aber einer geeigneten Legitimation des Nutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung. Die Einzelheiten, also z.B. die Prüfung von Legitimationsverfahren, obliegen der Regulierungsbehörde. Zu Absatz 4 Auch die Zwangstrennung ist ein Instrument, um das Risiko im Zusammenhang mit 0190er- /0900er-Nummern zu begrenzen. Alle Verbindungen zu 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummern müssen nach einer Stunde automatisch getrennt werden. Sinnvoll ist dies nur für die zeitabhängig abgerechneten Verbindungen. Verantwortlich für die Zwangstrennung ist der jeweilige Telekommunikationsnetzbetreiber, in dessen Netz der Dienst realisiert wird. Auch bei § 43b Abs. 4 handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB, so dass bei Verstößen das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig ist. Zu Absatz 5 Um die massiven Missbräuche durch den Einsatz von Anwählprogrammen (Dialer) zu bekämpfen, sollen diese vor der Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden. Es muss schriftlich gegenüber der Regulierungsbehörde versichert sein, dass eine rechtswidrige Nutzung, z.B. durch Täuschung über die Kosten, ausgeschlossen ist. Andernfalls sind zivilrechtliche Ersatzansprüche nicht ausgeschlossen. Dienstleistungen dürfen nur über vorab registrierte Dialer angeboten und abgerechnet werden. Wie das Registrierungsverfahren im einzelnen erfolgen wird und welche Vorgaben zu erfüllen sind, wird von der Regulierungsbehörde festgelegt. Zu § 43c Durch § 43c wird deutlich, welche Befugnisse der Regulierungsbehörde im Rahmen der Nummernverwaltung zukommen. Sie kann gegen jegliche Verstöße bei der Nutzung von 0190er- /0900er-Mehrwertdiensterufnummern, gesetzlicher Art oder auch gegen die Zuteilungsregeln, geeignete Maßnahmen treffen. Auch der Entzug der rechtswidrig genutzten Nummer kommt als Sanktion in Frage. Daneben kann sie gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Nummer anordnen. Denn die Entziehung der Rufnummer kann schwer und langwierig sein, wenn der Zuteilungsinhaber im Ausland sitzt. Entsprechend Satz 3 ist sie verpflichtet, in den Fällen, in denen es noch möglich ist, den Rechnungssteller auffordern, für diese Nummer nicht zu inkassieren. Zu Nummer 2 Um die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 43a Abs. 1, zur Preisangabe nach § 43b Abs. 1, zur Preisansage nach § 43b Abs. 2, zur Zwangstrennung nach § 43b Abs. 4 bzw. das Verbot des Inverkehrbringens von nicht zertifizierten Dialern gemäß § 43b Abs. 5 tatsächlich durchzusetzen, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, Verstöße gegen diese Pflichten durch Bußgelder zu sanktionieren. Hierbei wird ihr ein Ermessen eingeräumt. Entsprechend der Änderung von § 96 Absatz 2 Satz 1 kann die Geldbuße für Verstöße bis zu zehntausend Euro betragen. Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Derzeit besteht das Problem, dass wenn ein Verbraucher gar keinen oder nur einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis beantragt hat, die Unternehmen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 TDSV zur Kürzung der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern verpflichtet sind. Werden also Einwendungen gegen einen Rechnungsposten erhoben, lässt sich im nachhinein nur noch die gekürzte Nummer ermitteln. Damit der Verbraucher auch tatsächlich weiß, um welche Nummer es sich genau handelt, wird der Datenschutz bezüglich der 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern eingeschränkt. Die Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 TDSV gilt für 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummern nicht mehr, diese dürfen im Rahmen der von Satz 3 vorgegebenen Frist ungekürzt gespeichert werden. |